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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/30 90/11/0169 5Stammrechtssatz
Nur das Vorliegen des Mangels der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber dessen Ursachen sind von Belang (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0107). Deshalb ist ein vom Lenker vorgelegtes fachärztliches Gutachten, das sich nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befaßt, kein Anlaß für die Einholung eines weiteren Gutachtens, obwohl demnach nicht von dem im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Zustandsbild ausgegangen werden könnte.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110339.X01Im RIS seit
12.06.2001