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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Leistungsfrist "Frühjahr 1992" in einem Wiederbewaldungsauftrag kann befolgt werden. In dem Umstand, daß bis Anfang September 1992 vom Verpflichteten keinerlei Wiederbewaldungsmaßnahmen gesetzt worden sind, ist daher jedenfalls ein Verstoß gegen den Wiederbewaldungsauftrag zu erblicken.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100124.X01Im RIS seit
20.11.2000