RS Vfgh 1997/12/11 G347/97, G348/97, G349/97, G350/97, G351/97, G352/97, G353/97, G354/97, G355/97

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
RundfunkG §5 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Wortfolge im RundfunkG betreffend die Vergabe von Belangsendezeit an Interessenverbände wegen Widerspruchs zum Legalitätsprinzip; keine hinreichende Konkretisierung der dem privatautonomen Handeln des Kuratoriums des ORF gezogenen Schranken

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RundfunkG, BGBl 379/1984, wegen Widerspruchs zum Legalitätsprinzip.

Die Vergabe von Sendezeiten an Interessenverbände durch das Kuratorium des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Die Festlegung von Schranken in Gestalt einer Verpflichtung des Kuratoriums des ORF zur Vergabe von Sendezeit für Belangsendungen bedarf gemäß Art18 Abs1 und Abs2 B-VG im Hinblick darauf, daß es sich dabei um eine Frage von ganz erheblicher rechtlicher und politischer Bedeutung handelt, entsprechend klarer und deutlicher gesetzlicher Anordnungen.

Geht man in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bundesregierung davon aus, daß nach §5 Abs1 RundfunkG nicht nur an berufliche, sondern auch an alle anderen "Interessenverbände" Sendezeit zu vergeben ist, gibt es keine verläßlichen Kriterien dafür, was überhaupt unter Interessenverbänden i.S. der zitierten Vorschrift zu verstehen ist.

Ferner läßt das RundfunkG und insbesondere dessen §5 Abs1 keine Bestimmungsgründe für die - angesichts der nur in gesetzlich beschränktem Ausmaß zu vergebenden Belangsendezeiten notwendige - Auswahl für den Fall erkennen, daß sich eine Vielzahl von - dem Grunde nach in Betracht kommenden - Interessenverbänden um Sendezeit bewirbt.

(Anlaßfälle: E v 12.12.97, B2470/96, und andere: Abweisung der Beschwerden mangels Rechtsanspruchs auf Zuerkennung von Belangsendezeit nach Bereinigung der Rechtslage).

Entscheidungstexte

  • G 347-355/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.1997 G 347-355/97

Schlagworte

Rundfunk, Legalitätsprinzip, Belangsendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G347.1997

Dokumentnummer

JFR_10028789_97G00347_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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