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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Eine Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs 2b KFG ist nur zulässig, solange eine Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist. Hingegen darf sie nach absolvierter Nachschulung auch dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Nachschulung erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist erfolgt sein sollte. Denn bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Strafsanktion; sie scheint nämlich nicht in den Strafbestimmungen des § 134 KFG auf; auf ihre Verhängung finden daher die Bestimmungen des VStG keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110133.X01Im RIS seit
19.03.2001