RS Vwgh 1998/8/25 97/11/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;

Rechtssatz

Eine Entziehungsmaßnahme nach § 75 Abs 2b KFG ist nur zulässig, solange eine Nachschulungsanordnung nicht befolgt ist. Hingegen darf sie nach absolvierter Nachschulung auch dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Nachschulung erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist erfolgt sein sollte. Denn bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Strafsanktion; sie scheint nämlich nicht in den Strafbestimmungen des § 134 KFG auf; auf ihre Verhängung finden daher die Bestimmungen des VStG keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110133.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten