RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0075

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/19 98/11/0101 1

Stammrechtssatz

Unter einer "eigenen" Wohnung iSd § 33 Abs 1 HGG 1992 idF 1996/201 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der WehrPfl aufgrund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem WehrPfl zu, liegt keine "eigene" Wohnung des WehrPfl vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des WehrPfl handelt. Dies gilt auch dann, wenn der WehrPfl zu den vom Berechtigten (zB Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110075.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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