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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
MTDG 1992 §6 Abs4 idF 1996/327;Rechtssatz
Bei einer beträchlichen Diskrepanz der Zahlen der Ausbildungsstunden kann von einer Gleichwertigkeit iSd § 6 Abs 4 MTDG 1992 idF 1996/327 nicht die Rede sein ("hinsichtlich des Gesamtumfanges"; hier: Die Bf wies mit ihren polnischen Studienbuch ungefähr 1600 Ausbildungsstunden in Form von Vorlesungen und Übungen aus, während in Österreich insgesamt 4500 Stunden theoretisch und praktisch zu absolvieren sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110106.X01Im RIS seit
18.02.2002