RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/30 90/11/0169 5

Stammrechtssatz

Nur das Vorliegen des Mangels der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber dessen Ursachen sind von Belang (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0107). Deshalb ist ein vom Lenker vorgelegtes fachärztliches Gutachten, das sich nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befaßt, kein Anlaß für die Einholung eines weiteren Gutachtens, obwohl demnach nicht von dem im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Zustandsbild ausgegangen werden könnte.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110110.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten