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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/18 96/11/0304 1Stammrechtssatz
Nach § 31 zweiter Satz KDV bildet die fachärztliche Untersuchung von Personen mit vermuteten psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen, die die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen könnten, mit der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle insofern eine Einheit, als der Facharzt bei seiner Befunderstellung das Ergebnis der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten zu verwerten hat, weswegen sich eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung des angefochtenen Bescheides und eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerde in Ansehung von psychiatrischem und verkehrspsychologischem Befund verbietet.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110110.X02Im RIS seit
12.06.2001