RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0110

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/18 96/11/0304 1

Stammrechtssatz

Nach § 31 zweiter Satz KDV bildet die fachärztliche Untersuchung von Personen mit vermuteten psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen, die die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen könnten, mit der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle insofern eine Einheit, als der Facharzt bei seiner Befunderstellung das Ergebnis der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten zu verwerten hat, weswegen sich eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung des angefochtenen Bescheides und eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerde in Ansehung von psychiatrischem und verkehrspsychologischem Befund verbietet.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110110.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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