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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §4 Abs1 lite idF 1992/313;Rechtssatz
Es erscheint nicht unsachlich, von der Kopfzahl der für die Beurteilung der Einstellungspflicht zu berücksichtigenden Dienstnehmer auszugehen, wenn der Einstellungspflicht entsprochen wird, wenn ebenfalls die Kopfzahl der behinderten Dienstnehmer ungeachtet des Ausmaßes ihrer Beschäftigung eingehalten wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110052.X03Im RIS seit
11.07.2001