RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0111

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art140 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG 1957 §4 Abs1;
KAG OÖ 1997 §2 Z7;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/20 96/11/0103 3 (hier: Selbständiges Ambulatorium gem § 2 Z 7 OÖ KAG 1997 für Gynäkologie und Reproduktionsmedizin; In-Vitro-Fertilisation)

Stammrechtssatz

Der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien kommt gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich subsidiärer Charakter zu (Hinweis E 27.4.1993, 92/11/0176). Dieser Umstand verbietet es aber, bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im Bereich der sogenannten Tageschirurgie privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten heranzuziehen und im Hinblick darauf den Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Patienten haben die allgemeinen Krankenanstalten hinter anderen, diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Die Frage des Bedarfes ist ausschließlich anhand der die in Rede stehenden Leistungen erbringenden privaten Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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