RS Vfgh 1997/12/11 G13/97, G14/97, G15/97, G40/97, V95/97, V96/97, V97/97, V113/97

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art20 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Schlichtungsstellen-GeschäftsO, BGBl 444/1987 §8 Abs1
Schlichtungsstellen-GeschäftsO, BGBl 444/1987 §10 Abs3, Abs4
ArbVG §97 Abs2
ArbVG §109 Abs3
ArbVG §146 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zur Entscheidung über Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung regelnden Bestimmungen des ArbVG sowie von Bestimmungen der Schlichtungsstellen-GeschäftsO; Qualifizierung der Schlichtungsstellen als weisungsfreie Kollegialbehörden; Ausnahme der von den Schlichtungsstellen zu besorgenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge des VwGH auf (teilweise) Aufhebung des §97 Abs2, §109 Abs3 und §146 Abs2 ArbVG (betr Zuständigkeit der Schlichtungsstellen zur Entscheidung über Betriebsvereinbarungen) sowie des §8 und §10 Schlichtungsstellen-GeschäftsO, BGBl 444/1987.

Die Schlichtungsstellen sind als unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörden iSd Art20 Abs2 B-VG zu qualifizieren.

Angesichts des klaren Wortlautes des §144 Abs2 ArbVG und der Erläuterungen ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß einer Schlichtungsstelle ein Richter anzugehören hat, sodaß diese Voraussetzung des Art20 Abs2 B-VG gegeben ist.

Die Schlichtungsstellen sind Organe schiedsgerichtsähnlicher Konstruktion, deren Aufgabe es ist, Betriebsvereinbarungen über bestimmte Angelegenheiten zu substituieren, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung keine Einigung zustande kommt; damit nehmen sie eine Aufgabe wahr, die an sich von der Rechtsordnung der Gestaltung durch die Arbeitsmarktparteien überlassen und nicht der Rechtsetzung durch staatliche Organe übertragen ist. Bedenkt man dies, wird die ausdrückliche Anordnung des §146 Abs2 letzter Satz ArbVG, daß gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen Rechtsmittel nicht zulässig sind, in einem weiten Sinn zu verstehen sein und es auch ausschließen, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des §68 AVG anzusehen (vgl. auch VfSlg. 3506/1959).

Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Schlichtungsstellen nicht für zulässig erklärt ist, erweisen sich die von ihr zu besorgenden Angelegenheiten als solche, die nach Art133 Z4 B-VG von seiner Zuständigkeit ausgenommen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverfassung, Schlichtungsstelle, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G13.1997

Dokumentnummer

JFR_10028789_97G00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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