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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Mit dem am 1.1.1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war (ist) nicht automatisch für jeden türkischen Staatsangehörigen die Erlangung der Assoziationsfreizügigkeit verbunden. Es trifft demnach auch nicht zu, daß auf die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger ab 1.1.1995 das AuslBG generell nicht mehr anzuwenden wäre bzw die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger ab diesem Zeitpunkt gänzlich unbeschränkt erlaubt sei, hängt doch die Erlangung der auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates (hier: Österreich) beschränkten Rechte nach dem auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei gestützten Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 im Einzelfall davon ab, daß der jeweilige türkische Staatsangehörige die darin geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu erfüllen vermag. Die aus der genannten Assoziationsfreizügigkeit sich ergebenden Rechte des türkischen Staatsangehörigen sind zudem von zeitlichen Voraussetzungen abhängig, die etwa nach Art 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 je nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat verschieden sind (Hinweis E 16.12.1997, 97/09/0099, 0100), sodaß vor Erlangung der letzten Stufe der Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates eine Übertretung des AuslBG bzw eine Bestrafung des Arbeitgebers wegen unerlaubter Beschäftigung eines (noch nicht vollständig integrierten) türkischen Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090288.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011