Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMSG ÜbertragungsV Aufgaben des Bundes 1994 §3;Rechtssatz
Durch das AntimißbrauchsG 1996 entfiel die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales (gem § 28a AuslBG idF 1994/314 iVm § 34 Abs 13 AuslBG) eingeräumte Beschwerdeberechtigung ab 1.1.1996. Dies bewirkte, daß auch die den Landesgeschäftsstellen des AMS hinsichtlich am 31.12.1994 anhängiger Verfahren vom Bundesminister für Arbeit und Soziales (gestützt auf § 34 Abs 13 AuslBG) mit der V BGBl 1994/994 übertragenen Ermächtigung zur Wahrung seiner Amtsbeschwerdebefugnis gleichfalls ab 1.1.1996 wegfiel (Hinweis B 4.6.1996, 96/09/0128, B 11.4.1996, 95/09/0347, und B 7.3.1996, 95/09/0144). Solcherart kommt einer Landesgeschäftsstelle des AMS auch unter dem Gesichtspunkt, daß das betreffende Verfahren iSd § 3 V BGBl 1994/994 am 31.12.1994 noch anhängig gewesen ist, keine Beschwerdeberechtigung (seit 1.1.1996) mehr zu. Dem gem § 34 Abs 17 AuslBG mit 2.6.1996 in Kraft getretenen § 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG zufolge kommt die Amtsbeschwerdebefugnis seit diesem Zeitpunkt in Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG ausschließlich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr Arbeit, Gesundheit und Soziales) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090228.X01Im RIS seit
20.11.2000