RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0220

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Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AktG 1965 §115;
AÜG §1 Abs2 Z5;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GmbHG §115;

Rechtssatz

Auch für die Beurteilung der - notwendigerweise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Demnach kommt im Beschwerdefall dem Umstand keine erhebliche Bedeutung zu, in welcher Buchhaltung (der GmbH oder der KG) die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen als Dienstnehmer formal geführt wurden bzw auf wessen Rechnung "Aufwandsentschädigungen" in formaler Hinsicht ausbezahlt wurden; die internen Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen zwischen den rechtlich selbständigen, aber gesellschaftsrechtlich verbundenen und zu wirtschaftlichen Zwecken unter der einheitlichen Leitung des Besch zusammengefaßten Unternehmen (vgl insoweit auch sinngemäß § 115 GmbHG und § 115 AktG sowie die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 5 AÜG) sind daher im gegebenen Zusammenhang unmaßgeblich; hiezu kommt im Beschwerdefall insbesondere noch, daß die KG in wirtschaftlicher Hinsicht vom wirtschaftlichen Wohlergehen der vom Besch vertretenen GmbH abhängig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090220.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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