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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §115;Rechtssatz
Auch für die Beurteilung der - notwendigerweise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Demnach kommt im Beschwerdefall dem Umstand keine erhebliche Bedeutung zu, in welcher Buchhaltung (der GmbH oder der KG) die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen als Dienstnehmer formal geführt wurden bzw auf wessen Rechnung "Aufwandsentschädigungen" in formaler Hinsicht ausbezahlt wurden; die internen Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen zwischen den rechtlich selbständigen, aber gesellschaftsrechtlich verbundenen und zu wirtschaftlichen Zwecken unter der einheitlichen Leitung des Besch zusammengefaßten Unternehmen (vgl insoweit auch sinngemäß § 115 GmbHG und § 115 AktG sowie die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 5 AÜG) sind daher im gegebenen Zusammenhang unmaßgeblich; hiezu kommt im Beschwerdefall insbesondere noch, daß die KG in wirtschaftlicher Hinsicht vom wirtschaftlichen Wohlergehen der vom Besch vertretenen GmbH abhängig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090220.X02Im RIS seit
07.08.2001