RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0093

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Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/27 97/02/0283 4 (hier ohne zweiten Satz; hier betreffend § 71 Abs 1 Z 1 AVG)

Stammrechtssatz

Es kann zumindest nicht als grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gewertet werden, wenn im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation für ihn persönlich betreffende Bescheide keine besondere Vorkehrung getroffen wurde. Ein Vertrauen auf die mündliche Auskunft der Kanzleiangestellten über die Zustellung des Bescheides ist nicht als ein über den minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090093.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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