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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/19 92/07/0040 3Stammrechtssatz
Ein an eine "Firma" gerichteter Bescheid entfaltet keinen normativen Gehalt, weil er an eine "Nichtperson" ergeht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randziffer 443) (Ob diese Judikatur im Lichte der im E VS 25.5.1992, 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde, brauchte im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090120.X01Im RIS seit
20.11.2000