RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/19 92/07/0040 3

Stammrechtssatz

Ein an eine "Firma" gerichteter Bescheid entfaltet keinen normativen Gehalt, weil er an eine "Nichtperson" ergeht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Randziffer 443) (Ob diese Judikatur im Lichte der im E VS 25.5.1992, 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde, brauchte im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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