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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/19 97/09/0169 1Stammrechtssatz
Liegt eine VERWENDUNG des Ausländers iSd § 2 Abs 2 AuslBG in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise dem Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen; auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090321.X01Im RIS seit
20.11.2000