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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0099 3 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Unterbrechungen iSd Art 6 Abs 2 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 führen nicht zum Verlust bereits zurückgelegter Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, wenn der türkische Arbeitnehmer bereits vier Jahre lang dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört. Unterbrechungen anderer Art - etwa im Fall der freiwilligen Aufgabe einer Beschäftigung - beseitigen allerdings dann die Anrechenbarkeit bereits zurückgelegter Beschäftigungszeiten, wenn sie vor dem 1.1.1995 erfolgten. Vor dem Wirksamwerden des Assozrat Beschluß 1/80 mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union kann sich der türkische Arbeitnehmer nämlich nicht auf ein aus dem Assozrat Beschluß 1/80 abgeleitetes Recht auf weitere Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt berufen (Hinweis E 2.6.1997, 97/21/0100, Urteil EuGH 23.1.1997, C-171/95, Recep Tetik).
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090288.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011