RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0159 E 12. Juni 1989 RS 2(hier: eine behauptete "interne Ressortaufteilung" begründet nicht die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG)

Stammrechtssatz

Ein verantwortlicher Beauftragter, der diese Funktion "stillschweigend" übernommen hat, kommt nach dem Gesetz schon im Hinblick auf die in § 9 Abs 4 VStG vorgesehene nachweisliche Zustimmung zur Bestellung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090197.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten