RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4;
AuslBG §6 Abs1;
AuslBG §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0047 1

Stammrechtssatz

Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers in einem Betrieb, also echte "Leiharbeit", ist gemäß § 6 Abs 2 AuslBG von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Echte Leiharbeit ist dadurch gekennzeichnet, daß Arbeitskräfte, die normalerweise im Unternehmen des Arbeitgebers ihre Beschäftigung ausüben, nur ausnahmsweise einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Sie kehren nach Beendigung ihres Einsatzes wieder an den angestammten Arbeitsplatz zurück. Erste Voraussetzung für die Annahme eines "echten Leiharbeitsverhältnisses" ist die bereits für einen inländischen Arbeitsplatz und einen politischen Bezirk im Inland erteilte Beschäftigungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090321.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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