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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0047 1Stammrechtssatz
Die kurzfristige Aushilfe eines Ausländers in einem Betrieb, also echte "Leiharbeit", ist gemäß § 6 Abs 2 AuslBG von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Echte Leiharbeit ist dadurch gekennzeichnet, daß Arbeitskräfte, die normalerweise im Unternehmen des Arbeitgebers ihre Beschäftigung ausüben, nur ausnahmsweise einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Sie kehren nach Beendigung ihres Einsatzes wieder an den angestammten Arbeitsplatz zurück. Erste Voraussetzung für die Annahme eines "echten Leiharbeitsverhältnisses" ist die bereits für einen inländischen Arbeitsplatz und einen politischen Bezirk im Inland erteilte Beschäftigungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090321.X02Im RIS seit
20.11.2000