RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0310 1

Stammrechtssatz

Beruht die Einstellung eines Ausländers auf dem "Übersehen" der Tatsache seitens des gemäß § 9 VStG für eine GmbH nach außen Verantwortlichen, daß nur eine auf einen anderen Dienstgeber lautende Beschäftigungsbewilligung vorhanden gewesen ist (hier:

der Bf hat die Einstellung auf Grund einer Mitteilung der Bauleitung veranlaßt, ohne sich selbst davon zu überzeugen, ob die erforderliche Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei), geht die Behörde zu Recht von einem den nach dem AuslBG verpönten Erfolg verursachenden fahrlässigen Verhalten des Bf aus.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090321.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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