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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 3(hier betreffend § 71 Abs 1 Z 1 AVG)Stammrechtssatz
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090093.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011