RS Vwgh 1998/8/27 98/13/0062

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;

Rechtssatz

Werden Sparbücher des AbgPfl nicht gerichtlich verwahrt, ist dann ein Zugriff der Abgabenbehörde auf diese Sparbücher im Interesse der Sicherung der Abgabeneinbringung geboten, weil der Umstand der Verhaftung des AbgPfl diesen einer Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte im Wege erteilter Anweisungen an Dritte nicht berauben kann. Unterliegen die Sparbücher des AbgPfl einer Beschlagnahme für andere Zwecke als jene der Abgabeneinbringung, dann schließt dies die Erforderlichkeit des abgabenbehördlichen Zugriffs auf die Vermögenswerte deswegen nicht aus, weil die Abgabenbehörde sonst auf Bestand und Dauer einer Beschlagnahme der Sparbücher keinen Einfluß hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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