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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Kosten des AbgPfl für Fahrten zu seinem ständigen Wohnsitz während der Zeit seiner beruflich bedingten Abwesenheit können als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Ort seiner betrieblichen Tätigkeit nicht zumutbar ist. Dies gilt nicht nur für sogenannte Familienheimfahrten, sondern auch für Fahrten, die bei einem ledigen Steuerpflichtigen dadurch veranlaßt sind, daß er an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten schaut (Hinweis E 13.9.1994, 94/14/0066). Mit vier solchen Heimfahrten während eines Zeitraumes von drei Monaten kann dem Erfordernis, zu Hause nach dem Rechten zu sehen, ÜBLICHERWEISE entsprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130119.X01Im RIS seit
20.11.2000