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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §62 Abs1 Z3 idF 1986/327;Rechtssatz
Wenn Wirtschaftsgüter nicht ausschließlich dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, ist primär - soweit es technisch vertretbar ist - eine Teilung vorzunehmen; wenn dies nicht möglich ist, ist der Hauptzweck maßgebend (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0226). Liegt der Hauptzweck der Betriebsvorrichtung aber nicht primär darin, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, so ist es auch nicht von Bedeutung, ob diese Betriebsvorrichtung die Erreichung des Betriebszweckes in ökologisch vertretbarerer Form gestattet als andere oder bisher in Verwendung gestandene Betriebsanlagen (Hinweis E 5.10.1994, 92/15/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130184.X01Im RIS seit
14.01.2002