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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §285 Abs3;Rechtssatz
Wird die Berufungsentscheidung am Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung verkündet, so ist dieser Bescheid bereits mit der Verkündung ergangen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2779). Die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde mit dem bereits wirksamen mündlichen Bescheid (zur Maßgeblichkeit des Inhaltes des mündlich verkündeten Bescheides vom 24.2.1993, 91/13/0149) kann vom VwGH nicht geprüft werden, wenn die Niederschrift über die mündliche Verhandlung weder Spruch noch Begründung des mündlich verkündeten Bescheides enthält. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130180.X02Im RIS seit
19.11.2001