RS Vwgh 1998/8/27 96/13/0180

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285 Abs3;
BAO §287 Abs4;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung am Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung verkündet, so ist dieser Bescheid bereits mit der Verkündung ergangen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2779). Die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde mit dem bereits wirksamen mündlichen Bescheid (zur Maßgeblichkeit des Inhaltes des mündlich verkündeten Bescheides vom 24.2.1993, 91/13/0149) kann vom VwGH nicht geprüft werden, wenn die Niederschrift über die mündliche Verhandlung weder Spruch noch Begründung des mündlich verkündeten Bescheides enthält. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130180.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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