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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/13/0042Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 6 Verstärkter Senat (Hier: Ohne den zweiten Satz. Weiters: Bei einem Ausgleich der Aufwendungen frühestens nach 28 Jahrenkann kein wirtschaftlicher Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielt werden)Stammrechtssatz
Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, kommt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 EStG dann Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft ist die Eignung der Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130041.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009