RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0037

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
VwRallg;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;
WGG 1979 §7 Abs4;

Rechtssatz

Ein Zustimmungsbescheid der Landesregierung gem § 7 Abs 4 WGG vermag keine Bindungswirkung für die von der zuständigen Finanzlandesdirektion für STEUERLICHE ZWECKE zu treffende Entscheidung herbeizuführen, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter § 7 Abs 1 bis § 7 Abs 3 WGG fällt oder nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130037.X03

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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