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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Innenministers betreffend das Anlegen von Handfesseln mangels gehöriger Kundmachung von als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Regelungen im Bundesgesetzblatt; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich von Erlaßstellen ohne normative Wirkung mangels eines geeigneten PrüfungsgegenstandesRechtssatz
§1 und §2 Abs1 des Erlasses bedienen sich - unmißverständlich - einer imperativen Diktion und legen fest, unter welchen Umständen welchen Personen Handfesseln angelegt werden dürfen. Damit wird die Rechtssphäre der betroffenen Personen gestaltet und das Gesetz bindend ausgelegt. Diese Bestimmungen sind sohin als (Rechts-)Verordnungen zu qualifizieren.
§3 und §4 des Erlasses engen den Handlungsspielraum, den das Gesetz (so alle einfachgesetzlichen Bestimmungen, die die Sicherheitsbehörden und ihre Hilfsorgane zur Festnahme und Anhaltung ermächtigen; ferner das WaffengebrauchsG 1969 - s. insbes. §2 und §4; das SicherheitspolizeiG - s. insbes. §29, §33, §50) den Behörden und ihren Hilfsorganen einräumt, nicht ein, sondern wiederholen nur (wenngleich mit anderen Worten) den Inhalt des Gesetzes.
Diese Erlaßstellen haben daher keine normative Wirkung. Mangels geeigneten Prüfungsgegenstandes war sohin das Verordnungsprüfungsverfahren in dieser Hinsicht einzustellen.
Aufhebung des §1 und §2 Abs1 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 26.07.65 idF der Erlässe vom 20.09.76 und 14.08.95 betreffend das Anlegen von Handfesseln.
Die Art und Weise der Kundmachung widerspricht dem Gebot, daß Rechtsverordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen.
(Anlaßfall: E v 11.12.97, B493/97 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Polizei, Sicherheitspolizei, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fesselung, Verordnungsbegriff, RechtsV, VerwaltungsV, Verordnung Kundmachung, Kundmachung VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V108.1997Dokumentnummer
JFR_10028789_97V00108_01