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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Als außerordentlich können Einkünfte nur dann bezeichnet werden, wenn sie sich ihrer Art nach deutlich von den für eine bestimmte Einkunftsquelle typischen Einkünften unterscheiden, wobei die Außerordentlichkeit so beschaffen sein muß, daß die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Steuertatbestände verwirklicht werden, die zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften in einer Veranlagungsperiode führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130023.X05Im RIS seit
19.02.2002