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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ins Verhältnis zu jenen gesetzt werden, die unmittelbar auf das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen zurückzuführen sind. Nur eine solche Interessenabwägung bezieht auch das schutzwürdige Vertrauen des Abgabepflichtigen in die Beständigkeit individueller normativer Akten in die bei Entscheidung über die Durchführung der amtswegigen Wiederaufnahme vorzunehmende Ermessensübung mit ein. Die in § 307 Abs 2 BAO normierten Voraussetzungen für das Verbot der Berücksichtigung einer geänderten Rechtsauslegung im wiederaufgenommenen Verfahren sind zum Nachteil der Partei qualifizierter gestaltet, als das bloße Abgehen von einer Rechtsansicht, die die Abgabenbehörde selbst als unzutreffend anerkennt; als Hinweis auf jene Kriterien, die im Bereich des Vertrauensschutzes bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sind, kommt auch dem Vertrauen auf ein rechtsrichtiges Verhalten der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren Bedeutung zu.
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130023.X02Im RIS seit
19.02.2002