RS Vwgh 1998/8/27 95/13/0274

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65 Abs1 idF 1992/457;
AbgEO §77 Abs1;

Rechtssatz

Der im zweiten Satz des § 65 Abs 1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid, dessen Spruch die dort enthaltenen Angaben zu enthalten hat, muß an den Abgabenschuldner ergehen. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung uneingeschränkt bekämpfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130274.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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