Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65 Abs1 idF 1992/457;Rechtssatz
Der im zweiten Satz des § 65 Abs 1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid, dessen Spruch die dort enthaltenen Angaben zu enthalten hat, muß an den Abgabenschuldner ergehen. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung uneingeschränkt bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130274.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015