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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Vertritt die Behörde die Rechtsansicht, daß von einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann in Ausübung des Ermessens Abstand zu nehmen sei, wenn die steuerlichen Auswirkungen INSGESAMT, also unter Einbeziehung aller, im wiederaufzunehmenden Verfahren zu berücksichtigenden Fakten und rechtlichen Erwägungen nur geringfügig wären, dem Verhältnis der steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe zum erklärten Gewinn aber keine Bedeutung beizumessen sei, so verkennt die Behörde, daß im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die rechtlichen Interessen des jeweiligen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sind. Je mehr die festgestellten Wiederaufnahmsgründe in ihren steuerlichen Auswirkungen von jenen abweichen, die sich insgesamt als Folge der Wiederaufnahme eines Verfahrens ergeben, desto mehr Gewicht ist in den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides zuzumessen (Hinweis E 21.12.1989, 86/14/0180). Wäre demgegenüber nur dann von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn die steuerlichen Auswirkungen auf die neu zu erlassenden Sachbescheide in ihrer Gesamtheit nur geringfügig wären, so wäre wohl auch das Interesse des Abgabepflichtigen am Weiterbestand der bisherigen Bescheide gering. Zu einer InteressenABWÄGUNG, wie sie eine Ermessensentscheidung gebietet, bliebe nur wenig Raum.
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130023.X01Im RIS seit
19.02.2002