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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §696;Rechtssatz
Gem § 6 Abs1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Somit sind Verpflichtungen aus Garantieverträgen, Gewährleistungsverpflichtungen und andere Haftungen, aus denen der Steuerpflichtige noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht abzugsfähig (Hinweis E 18.10.1995, 93/13/0290).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130165.X03Im RIS seit
19.02.2002