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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §224;Rechtssatz
Auch auf dem Boden der Bilanzlehre, wonach zwischen Forderungen und Wertpapieren unterschieden wird, ist dem Begriff "Forderung" ein weiterer und ein engerer Inhalt beizumessen. Dies zeigt schon die Unterscheidung in verbriefte und unverbriefte Forderungen. Forderungen im weitesten Sinn umfassen zweifelsfrei auch Forderungswertpapiere. § 3 Abs 2 Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl 1980/553, enthält keinen Hinweis dafür, daß unter Forderungen nur solche angesprochen sein sollen, die einen
engeren Begriffsinhalt aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130179.X02Im RIS seit
19.09.2001