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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §5 Z10;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 2 WGG erstreckt sich die Verwaltung ua auch auf "Geschäftsräume und Büroräume", welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet oder erworben wurden. Die Verwaltung von Kindergartenräumen ist "dem Begriff Verwaltung von Geschäftsräumen und Büroräumen zuzuordnen" (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0227). Gleiches muß auch für die Verwaltung einer Berufsschule gelten. Es genügt, daß die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet wurden, um die in § 7 Abs 2 WGG geforderten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung zum begünstigten Geschäftskreis nach § 5 Z 10 KStG 1988 zu erfüllen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130037.X01Im RIS seit
24.01.2002