Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §26;Rechtssatz
Die Bezeichnung der Abgabenschuld ist in § 65 Abs 1 Satz 2 AbgEO abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, daß in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe. Dem steht auch nicht entgegen, daß in den Erläuterungen zur Novelle BGBl 1992/457 überschießend davon die Rede ist, die Bekanntgabe der Art und Höhe der Abgabenforderung an den Drittschuldner sei erforderlich, um diesem die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die vollstreckungsbehördliche Maßnahme zu ermöglichen und ihm die Grundlage für die Verteidigung seiner Interessen zu bieten. Solchen Erläuterungen kommt nämlich ein normativer Charakter nicht zu.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130274.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015