RS Vwgh 1998/8/27 95/13/0274

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;
AbgEO §65 Abs1 idF 1992/457;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung der Abgabenschuld ist in § 65 Abs 1 Satz 2 AbgEO abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, daß in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe. Dem steht auch nicht entgegen, daß in den Erläuterungen zur Novelle BGBl 1992/457 überschießend davon die Rede ist, die Bekanntgabe der Art und Höhe der Abgabenforderung an den Drittschuldner sei erforderlich, um diesem die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die vollstreckungsbehördliche Maßnahme zu ermöglichen und ihm die Grundlage für die Verteidigung seiner Interessen zu bieten. Solchen Erläuterungen kommt nämlich ein normativer Charakter nicht zu.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130274.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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