RS Vwgh 1998/8/27 96/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Es kann iSd RSp des VwGH (E VS 3.7.1996, 93/13/0171; E 22.10.1996, 95/14/0146) nicht mehr als eine übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 20 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr vollständig aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130063.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten