RS Vwgh 1998/8/27 96/13/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2;

Rechtssatz

Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind nicht etwa mit den Anschaffungskosten, sondern als Spiegelbild des für die Gesellschaft in der Personengesellschaft geführten Kapitalkontos mit dem Betrag dieses Kapitalkontos anzusetzen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Rz 156.2; Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Kommentar, § 6 Z 2 EStG 1988, Tz 6). Eine Teilwertabschreibung ist damit ausgeschlossen, zumal sich sonst Verluste sowohl über deren Ergebnisanteil als auch über den Ansatz der Beteiligung, somit doppelt, auswirken könnten, der Gewinn hingegen nur einfach erfaßt wird (Hinweis Quantschigg/Schuch, aaO). Eine solche doppelte Erfassung von Verlusten würde dem Grundsatz der Erfassung des vom Steuerpflichtigen im Besteuerungszeitraum erzielten Einkommens widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130165.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten