RS Vwgh 1998/8/27 96/13/0165

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
KStG 1988 §14 Abs3;

Rechtssatz

Es ist denkbar, daß eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt im Wege einer Schätzung in gleichem Ausmaß vorgenommen wird. Eine in den Materialien (Hinweis 622 Blg Nr 17te GP) angesprochene "pauschale Form der Einzelwertberichtigung" stellt aber einen Widerspruch in sic dar. Nicht anders sind dabei die Ausführungen im E vom 19.2.1991, 90/15/0242, zu verstehen, wonach eine "Pauschalvorsorge" auf Grund vo Kontoüberziehungen und Tilgungsrückständen gegen §14 Abs 3 KStG 1988 verstößt. Die Forderungen gegen alle Kreditnehmer aus freien Berufen können keinesfalls nach einem gleichen Berichtigungssatz geschätzt werden, wenn im Gesamtbetrag auch Forderungen gegen Angehörige anderer Berufe enthalten sind. Daß bei allen Kreditnehmern, die Angehörige freier Berufe sind, gleichartige Ausfallkriterien bestehen, kann keinesfalls angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130165.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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