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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0638 1Stammrechtssatz
Dem Wortlaut des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ist - im Gegensatz zu § 13 Abs 3 AVG, der den Versuch der Verbesserung eines Formgebrechens schriftlicher Anbringen zwingend anordnet - eine Verpflichtung der Behörde zur Verbesserung (hier: durch persönliche Antragstellung aus dem Ausland) nicht zu entnehmen ("kann").
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193207.X01Im RIS seit
02.05.2001