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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/05/16 95/08/0076 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, daß sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Hinweis E 7.7.1993, 92/04/0280). Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandslement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193194.X01Im RIS seit
20.11.2000