RS Vfgh 1997/12/11 B73/96

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs2 Z1 lita
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Zugehörigkeit des Bediensteten eines Landeswasserbauamtes zur Arbeiterkammer; Landeswasserbauamt als Dienststelle mit Aufgaben im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht als Wasserrechtsbehörde mit hoheitlichen Aufgaben

Rechtssatz

Wie zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 14085/1995 bekräftigt wurde, hat nach §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992 jeder, der dem Personalstand einer Dienststelle angehört, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen verwendet wird, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf, nicht der Arbeiterkammer anzugehören.

Das Landeswasserbauamt besorgt seine Aufgaben unter der Leitung des Beschwerdeführers durch eine größere Anzahl von Bediensteten in räumlicher Trennung vom Amt der Landesregierung, tritt unter dieser Bezeichnung nach außen auf und führt als solches ein Dienstsiegel; es ist nach dem Selbstverständnis der vorgelegten, den nach §2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen vorgesehenen Inhalt allerdings überschreitenden Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wie auch andere Amtsstellen einer Abteilung des Amtes der Landesregierung "nachgeordnet".

Es ist insgesamt jene relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vorhanden, die nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe für die Annahme ausreicht, es liege eine selbständige Dienststelle im Sinne des §10 Abs2 Z1 lita AKG 1992 vor.

Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, die Wasserversorgung und Abwassertechnik, die Gewässeraufsicht, der Flußbau, die Hydrographie und der landeskulturelle Wasserbau - nach welchen Gesichtspunkten das Wasserbauamt gegliedert ist -, werden typischerweise in Form der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt. Es ist im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben, daß das Landeswasserbauamt "keine Wasserrechtsbehörde" ist; es ist daher auch davon auszugehen, daß es nicht die den Wasserrechtsbehörden obliegenden Aufgaben zu erfüllen hat.

(In diesem Sinne auch §9, §10 Vlbg KlärschlammG, §9 Abs2 HydrographieG).

Die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Arbeiterkammer war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weshalb ein Kostenzuspruch unterbleibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeiterkammern Mitgliedschaft, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B73.1996

Dokumentnummer

JFR_10028789_96B00073_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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