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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §9 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192899.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011