RS Vwgh 1998/8/28 96/19/2899

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0289 E 12. Februar 1988 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp und Lehre).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192899.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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