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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Grundflächen zur Errichtung eines Schutzgebietes gemäß dem Vlbg NaturschutzG 1997; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht; keine verschleierte Verfügung in VerordnungsformRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags eines betroffenen Grundeigentümers auf Aufhebung der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die einstweilige Sicherstellung von Grundflächen im Frastanzer Ried, LGBl 48/1997.
Die angefochtene - eine untrennbare Einheit darstellende - Verordnung greift unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein. Der antragstellenden Gesellschaft steht auch kein anderer Weg offen, um die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. So sieht das (die bekämpfte Verordnung tragende) Vlbg NaturschutzG 1997 keine Möglichkeit vor, eine (bescheidmäßige) Ausnahmebewilligung zu erhalten.
§31 Vlbg NaturschutzG 1997 (einstweilige Sicherstellung eines Schutzgebietes) ermächtigt die Landesregierung, Verordnungen zu erlassen, die eine Beschränkung des Eigentums verfügen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ermöglicht die einstweilige Sicherstellung schützenswerte Gebiete vor Erlassung einer auf §26 Abs1 gestützten Verordnung vorläufig unter Schutz zu stellen, um damit die Gefahr zu verringern, daß in dem als Schutzgebiet in Aussicht genommenen Bereich Maßnahmen gesetzt werden, die dem Schutzinteresse zuwiderlaufen. Sie soll jedoch lediglich Gültigkeit für maximal zwei Jahre besitzen (einschließlich der einmaligen Verlängerung).
Bei einer Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen entspricht die - kurzfristige - Eigentumsbeschränkung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Im Hinblick darauf, daß das Vlbg NaturschutzG 1997 gegenüber der Vorgängernorm (dem Vlbg NaturschutzG, LGBl. 36/1969) wesentliche Änderungen im sachlichen Anwendungsbereich, in den vorgesehenen Schutzmaßnahmen und im Verfahren - also eine essentielle Systemänderung - enthält, die es allenfalls erforderlich machen könnte(n), ein vor dem Inkrafttreten des Vlbg NaturschutzG 1997 geführtes, auf das Vlbg NaturschutzG 1969 gestütztes Verfahren zur Vorbereitung einer Unterschutzstellung neu aufzurollen oder zu ergänzen, durfte der Vorarlberger Landesgesetzgeber davon absehen, Übergangsvorschriften für solche Konstellationen zu normieren, wie sie im Fall der antragstellenden Gesellschaft gegeben sind.
Keine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (s. zB. VfSlg. 8119/1977, 10.377/1985, 11.059/1986; vergleichbar VfSlg. 9499/1982 zu einer LandschaftsschutzVO) sowie jene zu Prostitutionsverboten für bestimmte Gebäude (s. zB. VfSlg. 9254/1981, 10.187/1984, 10.274/1984, 11.460/1987)).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Naturschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzgebiete, Verordnung, verschleierte Verfügung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V101.1997Dokumentnummer
JFR_10028788_97V00101_01