Index
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die strenge Beschränkung auf das laut Flächenwidmungsplan zusammenhängende Wohngebiet kann zu zufälligen, nicht sachgerechten Ergebnissen bei der Ermittlung der Bezugsgröße führen, wenn Unterbrechungen geringfügigen Ausmaßes, etwa durch Verkehrsflächen oder Grünzüge, vorliegen. Richtwert für die Ermittlung der Bezugsgröße wird die demonstrative Aufzählung von Gebäudetypen im § 2 Abs 4 Krnt GdPlanungsG 1995 sein. Sollte sich ergeben, daß ein Betrieb der vorgesehenen Größenordnung überwiegend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dient, dann ist zu prüfen, ob eine derartige Betriebstype den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 4 Krnt GdPlanungsG 1995, insbesondere im Hinblick auf die Umweltbelastung, entspricht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X07Im RIS seit
03.05.2001