RS Vwgh 1998/9/1 96/05/0087

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die strenge Beschränkung auf das laut Flächenwidmungsplan zusammenhängende Wohngebiet kann zu zufälligen, nicht sachgerechten Ergebnissen bei der Ermittlung der Bezugsgröße führen, wenn Unterbrechungen geringfügigen Ausmaßes, etwa durch Verkehrsflächen oder Grünzüge, vorliegen. Richtwert für die Ermittlung der Bezugsgröße wird die demonstrative Aufzählung von Gebäudetypen im § 2 Abs 4 Krnt GdPlanungsG 1995 sein. Sollte sich ergeben, daß ein Betrieb der vorgesehenen Größenordnung überwiegend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dient, dann ist zu prüfen, ob eine derartige Betriebstype den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 4 Krnt GdPlanungsG 1995, insbesondere im Hinblick auf die Umweltbelastung, entspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X07

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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