RS Vfgh 1997/12/12 V58/96, G128/96

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §20 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer baurechtlichen Bestimmung über die Gültigkeit von Abteilungsbewilligungen aufgrund der Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über das etwaige Erlöschen einer solchen Bewilligung; keine nachteilige Wirkung des angefochtenen Plandokuments bei verfassungskonformer Auslegung des Baurechts

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 27.01.95, Plandokument 6637, in eventu zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit, sowie auf Aufhebung des Wortes "gültigen" im §20 Abs1 zweiter Satz Wr BauO 1930.

Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Rechtsvorschriften gebietet eine Auslegung des §20 Abs1 zweiter Satz Wr BauO 1930 dahingehend, daß die weitere Gültigkeit der Rechtswirksamkeit der Abteilungsbewilligung gemäß §20 Abs1 zweiter Satz Wr BauO 1930 nur voraussetzt, daß die Baubewilligung auf Grund einer im Bauverfahren vorgelegenen gültigen Abteilungsbewilligung erwirkt wurde, nicht aber, daß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch nicht zwei Jahre seit Erlassung der Abteilungsbewilligung verstrichen sein dürfen. Wird eine Baubewilligung in dieser Weise erwirkt, so bleibt dadurch - unabhängig von der Dauer des Baubewilligungsverfahrens - die Abteilungsbewilligung auf die Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung gültig.

Dem Antragsteller steht daher im vorliegenden Fall auch die Möglichkeit offen, einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, daß die ihm erteilte Abteilungsbewilligung vom 11.02.91 nicht schon durch Ablauf der zweijährigen Frist des §20 Abs1 erster Satz Wr BauO 1930 erloschen ist.

Daraus folgt aber weiters, daß die vom Antragsteller behauptete nachteilige Wirkung der betreffenden Bestimmungen des Plandokumentes 6637 dahingehend, daß wegen dieses neuen Plandokumentes die Teilung in Alleineigentum und Wohnungseigentum nicht mehr durchgeführt werden könne, von vornherein auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V58.1996

Dokumentnummer

JFR_10028788_96V00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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