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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das vorliegende Projekt (hier Restaurationstischlerei, also ein reiner Reparaturbetrieb und nicht ein Produktionsbetrieb) grundsätzlich mit dem maßgeblichen § 2 Abs 4 Krnt GemeindeplanungsG 1995 in Einklang gebracht werden kann (hier:
es ist nicht gerechtfertigt, sozusagen jeden holzverarbeitenden Betrieb vom kleinsten Reparaturunternehmen bis zur Möbelfabrik als einheitliche Betriebstype anzusehen; jedenfalls bedarf es einer Sachverständigenuntersuchung, ob tatsächlich eine Restaurationstischlerei der projektierten Art vom Betriebstyp her ohne weiteres mit einer üblichen Tischlerei verglichen werden kann, sodaß dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden können).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X03Im RIS seit
03.05.2001