RS Vwgh 1998/9/1 96/05/0087

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das vorliegende Projekt (hier Restaurationstischlerei, also ein reiner Reparaturbetrieb und nicht ein Produktionsbetrieb) grundsätzlich mit dem maßgeblichen § 2 Abs 4 Krnt GemeindeplanungsG 1995 in Einklang gebracht werden kann (hier:

es ist nicht gerechtfertigt, sozusagen jeden holzverarbeitenden Betrieb vom kleinsten Reparaturunternehmen bis zur Möbelfabrik als einheitliche Betriebstype anzusehen; jedenfalls bedarf es einer Sachverständigenuntersuchung, ob tatsächlich eine Restaurationstischlerei der projektierten Art vom Betriebstyp her ohne weiteres mit einer üblichen Tischlerei verglichen werden kann, sodaß dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden können).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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