RS Vwgh 1998/9/1 97/05/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1998
beobachten
merken

Index

L82809 Gas Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GasG Wr §4 Abs3 idF 1991/014;
GasG Wr §5 Abs1;
GasG Wr §6 Abs2 idF 1991/014;
Richtlinien technische Wr Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985);
VVG §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0305

Rechtssatz

Lautet der Titelbescheid dahin, daß die Hausanschlußleitung in ihrer Gesamtheit in einen dem Wiener GasG und den Technischen Richtlinien für die Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandsetzung von Niederdruck-Gasanlagen entsprechenden Zustand versetzen zu lassen ist, ist damit nur zum Ausdruck gebracht, daß die gesamte Hausanschlußleitung nach der Instandsetzung so dicht sein muß, daß sie einer Druckprüfung standhält.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050106.X06

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten