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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Aufhebung der Wahl eines Vizebürgermeisters und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Stadtrates als rechtswidrig; Funktionen im Zeitpunkt der Durchführung der Wahl aufgrund vorheriger (Fraktions-)Wahl bereits besetzt; keine absolute Nichtigkeit dieser FraktionswahlRechtssatz
Die gesamte, am 06.05.97 nach der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg durch den Bürgermeister stattgefundene Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg wird aufgehoben.
Wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten ergibt, wurden diese Mandate schon in einer zuvor stattgefundenen (Fraktions-)Wahl, d.i. die Gewählterklärung der von den in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien für diese Funktionen vorgeschlagenen Personen durch den Vorsitzenden (§24 Abs1 und 2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993), vergeben.
Kein absolut nichtiger Akt. Auch die von der Frauwallner-Volkspartei und der Freiheitlichen Partei Österreichs behauptete Befangenheit des Bürgermeisters führt nicht zu diesem Ergebnis. Dies alleine deshalb, weil die dafür ins Treffen geführte Bestimmung des §35 Abs4 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 schon von ihrem Wortlaut her (arg.: "... gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung;") auf den hier vorliegenden Fall, wonach der Vorsitzende die ihm von den Gemeinderatsparteien vorgeschlagenen Personen als Stadtratsmitglieder für gewählt zu erklären hat (§24 Abs2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993), keine Anwendung findet. Auch eine allfällige sonstige Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Fraktionswahl, etwa wegen Versäumens der sich aus §24 Abs7a Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 ergebenden Frist (arg.: "... spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates ...") oder infolge einer Gewählterklärung trotz zurückgezogenen Wahlvorschlages, kann nur zur Aufhebung dieser Wahl in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führen, nicht aber die (absolute) Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge haben. Auch handelte es sich bei der gemäß §24 Abs1 und 2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 durchgeführten (Fraktions-)Wahl um ein abgeschlossenes Wahlverfahren.
Die angefochtene Wahl war somit alleine schon deshalb rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Funktionen im Zeitpunkt der Durchführung dieser Wahl bereits besetzt waren. Daß die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit - möglicherweise (s. dazu VfGH E v 13.06.97, WI-7/96 uva.) - von Einfluß auf das Wahlergebnis war, ist evident.
Abschließend bleibt festzuhalten, daß die am 06.05.97 vor der Unterbrechung der Gemeinderatssitzung durch den Bürgermeister stattgefundene (Fraktions-)Wahl (nach wie vor) wirksam ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, FraktionswahlrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:WI1.1997Dokumentnummer
JFR_10028788_97W00I01_01